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Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags abgeben (Selbstbestimmungsgesetz)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

- keine -

Verfahrensablauf

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.
    Die Anmeldung muss· online,
    · persönlich oder
    · schriftlich erfolgen.Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Wegen des hohen Termindrucks im Standesamt Oldenburg wird hier im Regelfall zukünftig auf die Anmeldung über das Online-Formular verwiesen. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt. Die Anmeldung ist frühestens am 01.08.2024 möglich.
    Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich.
  2. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin. Nutzen Sie hierzu gerne die Möglichkeit der Online-Terminreservierung auf unserer Homepage.

Fristen

Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister aus dem Standesamt des Geburtsortes. Bitte beachten, dass es sich bei der Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister nicht um eine Geburtsurkunde handelt.
  • Gegebenenfalls aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister aus dem Standesamt des Eheschließungsortes oder aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
  • Erweiterte Meldebescheinigung (gegebenenfalls auch einer Nebenwohnung)
    • Folgende Angaben müssen darin ergänzend enthalten sein: Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeit, Geschlecht
    • Die einfache Meldebescheinigung reicht nicht aus.

Sachverständigengutachten beziehungsweise ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Im Einzelfall sind darüber hinaus gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig, die gesondert mitgeteilt werden.

 

Kosten

  • Die „Anmeldung“ einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist gebührenfrei.
  • Für die „Erklärung“ nach dem Selbstbestimmungsgesetz entsteht eine Gebühr in Höhe von 40 Euro.
  • Für die Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung entsteht eine Gebürh in Höhe von 20 Euro, wenn diese von einem anderen Standesamt beurkundet wurde.

Hinweise

Einen Termin können Sie bequem online auf der Website der Stadtverwaltung Crailsheim buchen: Online-Terminbuchung

Vertiefende Informationen

Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person künftig führen will. Dabei regelt das SBGG für die Wahl der Vornamen, dass diese dem gewählten Geschlechtseintrag zu entsprechen haben.

Zur Umsetzung der vorgenannten Regelung zur Vornamensbestimmung wurde zwischen den zuständigen Bundesministerien (dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium des Innern und für Heimat) folgende abgestimmte Zusammenstellung als Umsetzungshilfe vorgenommen (aktualisiert am 25.9.2024):

I. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.
- Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ et cetera aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ et cetera sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, das heißt „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ et cetera.
- Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ et cetera sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ et cetera.

II. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.
- Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, das heißt möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, das heißt „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ und so weiter.
- Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ et cetera, auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ et cetera.

III. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.
- Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.

IV. In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend. Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Crailsheim geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können. Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (beziehungsweise dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht. Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Bitte klären Sie als Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Auf gegebenenfalls entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.

Rechtsgrundlage

- keine -

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit Sachgebiet Standesamt & Bestattungen der Stadt Crailsheim.