Förderung Nachhaltige Waldwirtschaft
Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldwirtschaft soll die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und die nachhaltige Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) gewährleisten. Die Maßnahmen dienen insbesondere auch der Entwicklung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung nach den pan-europäischen Kriterien:
- Erhaltung und angemessene Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihr Beitrag zum globalen Kohlenstoffkreislauf.
- Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Waldökosystemen.
- Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder
- Bewahrung, Erhaltung und angemessene Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen.
- Erhaltung und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen bei der Waldbewirtschaftung.
- Erhaltung sonstiger sozio-ökonomischer Funtionen und Bedingungen.
Zuständige Stelle
Forstamt Schwäbisch Hall |
Am Schuppach 3 |
74523 Schwäbisch Hall |
Fon: 0791/755-7874 |
Fax: 0791/755-7855 |
Mail: forst-schwaebisch-hall@landkreis-schwaebisch-hall.de |
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die wesentlichen Fördertatbestände sowie deren Voraussetzungen sind im aktuellen Fördermerkblatt des Forstamt Schwäbisch Hall erklärt.
Verfahrensablauf
- Der ausgefüllte Antrag muss beim Revierleiter bzw. der Unteren Forstbehörde eingereicht werden. Dabei müssen die gesetzlichen Fristen beachtet werden.
- Nach der Antragsbearbeitung am Forstamt werden die Anträge an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Wird der Antrag genehmigt, gehen dem Waldbesitzer ein Zuwendungsbescheid und ein Verwendungsnachweis zu. Das Forstamt erhält hiervon eine Mehrfertigung.
- Innerhalb der auf dem Zuwendungsbescheid angegebenen Frist muss der Waldbesitzer seinen Verwendungsnachweis beim Forstamt einreichen.
- Nach Einreichen des Verwendungsnachweises wird eine Inaugenscheinnahme des Flächen seitens des Forstamtes vorgenommen. Dabei wird die Maßnahme auf offensichtliche Mängel überprüft.
Ist es dem Waldbesitzer nicht möglich die beantragte Maßnahme innerhalb der vorgegebenen Frist durchzuführen, so kann er beim Regierungpräsidium eine Verlängerung des Zeitraumes beantragen.
Fristen
Antragsfrist:
- Maßnahmen im ersten Halbjahr: 31.12.
- Maßnahmen im zweiten Halbjahr: 30.06.
Verlängerung des Durchführungszeitraumes:
- Antrag an das Regierungspräsidium innerhalb der auf dem Zuwendungsbescheid angegebenen Frist
- Verlängerung für maximal ein Jahr möglich
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für forstliche Maßnahmen
- Lageplan des Flurstücks mit genau eingezeichneter Fläche
- ggf. Zeichnungsberechtigung bei mehreren Eigentümern
- ggf. Antrag auf Zuteilung einer Unternehmensnummer beim Landwirtschaftsamt
- ggf. Aufforstungsgenehmigung vom Landwirtschaftsamt bei Förderung einer Erstaufforstung
Kosten
Die pauschalen Zuwendungen und die Zuwendungshöchstsätze für die am häufigsten vorkommenden Fördertatbestände sind im aktuellen Fördermerkblatt des Forstamt Schwäbisch Hall dargestellt.
Bearbeitungsdauer
Antragsfrist:
- Maßnahmen im ersten Halbjahr: 31.12.
- Maßnahmen im zweiten Halbjahr: 30.06.
Verlängerung des Durchführungszeitraumes:
- Antrag an das Regierungspräsidium innerhalb der auf dem Zuwendungsbescheid angegebenen Frist
- Verlängerung für maximal ein Jahr möglich