Leistungen

Erdwärme/Geothermie

Bohrungen zur Erdwärmegewinnung sind anzeigepflichtig.

Die frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird empfohlen.

 

Erdwärmesonden gewinnen mittels eines Wärmeträgermediums geothermische Energie, die durch eine Wärmepumpe zur Gebäudeheizung benutzt werden kann. Umgekehrt können Wärmepumpen und Erdwärmesonden, durch das Ableiten der überschüssigen Wärme im Untergrund, zur Klimatisierung der Räume eingesetzt werden,

Größere Anlagen (> 30 kW, über 2400 h/a Betriebsstunden bedürfen außer der Bohranzeige noch einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Wasser/Wasser-Wärmepumpen können zum Zweck der Heizung und/oder Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden. Sie benutzen als Wärmeträgermedium das Grundwasser, das aus einem Förderbrunnen entnommen wird, über einen Wärmetauscher geführt  und in einem Schluckbrunnen wieder ins Grundwasser eingeleitet wird. Der Schluckbrunnen muss mindestens die Leistungsfähigkeit des Förderbrunnen aufweisen, da das Einleiten von Grundwasser in die Kanalisation oder in einem oberirdischen Gewässer verboten ist.

Bohrungen zur Erschließung von Grundwasser zum Zweck der Heizung und/oder Kühlung bedürfen außer der Bohranzeige noch einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Erdwärmekollektoren sind nicht genehmigungspflichtig, wenn sie außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, sollten aber trotzdem dem Bau- und Umweltamt  angezeigt werden, um die Machbarkeit und die erforderlichen Voraussetzungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzuklären.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten müssen Erdwärmekollektoren angezeigt werden.

 

 

Detaillierte Informationen zum Bau und Betrieb von geothermischen Anlagen enthalten folgende landesweit geltende Informationsschriften:

 Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden

 Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Grundwasserwärmepumpen

 Leitfadenzur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmekollektoren

Leitlinien Qualitätssicherung Erdwärmesonden

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Landkreis Schwäbisch Hall hat in großen Bereichen schwierige geologische und hydrogeologische Untergrundverhältnisse. Tiefenbegrenzungen durch eine ungünstige geologische Abfolge, Anbohren sulfathaltiger Gesteine beim Erstellen der Erdwärmesonden und Wasserschutzgebiete begrenzen die Gebiete wo Erdwärmesonden abgeteuft werden können, bzw. erhöhen den finanziellen Aufwand durch eine zusätzliche angeforderte Bauüberwachung..

In Wasserschutzgebieten und im engeren Zustrombereich von Mineralwassernutzung sind Bohrungen und Grundwassererschließung nicht zulässig. Erdwärmekollektoren können in diesen Bereichen nur unter strengen Auflagen genehmigt werden.

Ist die Notwendigkeit einer Überwachung entsprechend des "Leitfadens Qualitätssicherung Erdwärmesonden" gegeben, muss diese von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Der Umfang und die Häufigkeit der Überwachung werden durch die Untere Wasserbehörde in der Bohrentscheidung festgelegt.

 

Für Wasser-Wasser-Wärmepumpen darf mit der Bohrung nur ein Grundwasserleiter erschlossen werden.

Verfahrensablauf

Unabhängig ihrer Tiefe sind Bohrungen für Erdwärmesonden sowohl dem Regierungspräsidium Freiburg, Abt.9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe u. Bergbau (LGRB), Postfach, 79095 Freiburg im Breisgau, als auch dem Bau- und Umweltamt anzuzeigen. Für Erdsondenanlagen und Einzelanlagen in sensiblen Grundwasserbereichen kann eine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erforderlich werden. Hinweise zur Antragstellung sind im Merkblatt Bohrungen und Erdaufschlüsse zusammengestellt.

Erforderliche Unterlagen

für die Bohranzeigen:

  • Übersichtslageplan mit Kennzeichnung des Standorts (Maßstab 1:25000)
  • Lageplan mit Flurstücksnummer und Bohrpunkten (Maßstab 1:500 bis 1:2500)
  • Wassergefährdungsklasse der Wärmeträgerflüssigkeit im Sondenkreislauf
  • erwartetes Bohrprofil
  • Zertifikat des Bohrunternehmens nach DVGW-Merkblatt W120



Kosten

Entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamts Schwäbisch Hall

Rechtsgrundlage

Bohranzeige:

§ 37 Wassergesetz für Baden Württemberg

Wasserrechtliche Erlaubnis:

§§ 8,9 und 10 Wasserhaushaltsgesetzes i. V.m. § 108 Abs. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg



Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 07.12.2012