Leistungen

Kleinkläranlagen

Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich. Beratung und Auskünfte zu technischen und wasserwirtschaftlichen Fragen, sowie zur Verwertung von Klärschlämmen bzw. des Inhaltes von Abwassersammelgruben erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.

Für allgemeine Informationen steht der „Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum „ zur Verfügung



Zuständige Stelle

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Leistungsdetails

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis ist beim Landratsamt zu stellen.
Für die Städte Schwäbisch Hall und Crailsheim sind die jeweiligen Baurechtsbehörden zuständig

Erforderliche Unterlagen

  • Inhaltsverzeichnis
  • Erläuterung
  • Bemessung der Anlage
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan Längsschnitt
  • Bauwerkspläne
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

In 4 facher Ausfertigung

Kosten

Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz
Wassergesetz für Baden Württemberg

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand:02.12.2011