Kleinkläranlagen
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich. Beratung und Auskünfte zu technischen und wasserwirtschaftlichen Fragen, sowie zur Verwertung von Klärschlämmen bzw. des Inhaltes von Abwassersammelgruben erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.
Für allgemeine Informationen steht der „Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum „ zur Verfügung
Zuständige Stelle
Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis ist beim Landratsamt zu stellen.
Für die Städte Schwäbisch Hall und Crailsheim sind die jeweiligen Baurechtsbehörden zuständig
Erforderliche Unterlagen
- Inhaltsverzeichnis
- Erläuterung
- Bemessung der Anlage
- Übersichtslageplan
- Lageplan Längsschnitt
- Bauwerkspläne
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
In 4 facher Ausfertigung
Kosten
Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz
Wassergesetz für Baden Württemberg
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand:02.12.2011