Leistungen

Wasserkraftnutzung

Hier erhalten Sie Informationen zu den nachfolgenden Wasserkraftnutzungen.
Im weiteren wird der Verfahrensablauf  für Gestattungen und die benötigten Antragsunterlagen für die nachfolgenden Maßnahmen beschrieben.

  • Bau von Wasserkraftanlagen:
    Errichten oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage
  • Ändern von Wasserkraftanlagen:
    Ändern von Wasserkraftanlagen, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändert, z. B. Errichten eines Fischpasses ohne weitere Änderung an der Anlage, oder bei Zusatz-Nutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie
  • Erweitern/Umbau von Wasserkraftanlagen:
    Ändern von Wasserkraftanlagen, durch die sich höhere oder andere Benutzungen ergeben, z. B. Einbau einer zusätzlichen oder leistungsfähigeren Turbine, Wehrerhöhung, Ersatz von Wasserrädern durch Turbinen

Zuständige Stelle

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Leistungsdetails

Voraussetzungen

An der Wasserkraftanlage dürfen keine Maßnahmen oder Änderungen vorgenommen werden ohne vorherige Zulassung durch das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Eine frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird angeregt.
Die wasserrechtliche Zulassung ist formlos beim Landratsamt zu beantragen.

Fristen

Ist vom Einzelfall abhängig. Die Verfahrensdauer beträgt zwischen einem Monat (bei unwesentlichen Änderungen) bis ca. sieben Monate.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Längs- und Querschnitte
  • Bauzeichnungen

Bitte stimmen Sie den Umfang und die Anzahl der Unterlagen mit dem Landratsamt ab.

Kosten

Nach Zeitaufwand entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamts Schwäbisch Hall

Bearbeitungsdauer

Ist vom Einzelfall abhängig. Die Verfahrensdauer beträgt zwischen einem Monat (bei unwesentlichen Änderungen) bis ca. sieben Monate.

Rechtsgrundlage

Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Naturschutzgesetz (NatSchG)

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 09.02.2007