Verordnung
Städtische Hallen sind nicht für alle Feste geeignet
Die städtischen Fest- und Sporthallen dürfen auch von Privatpersonen angemietet und Vereinen für bestimmte Zwecke überlassen werden. Welche Voraussetzungen dafür gelten, ist in der Versammlungsstättenverordnung geregelt – die Sicherheit der Gäste steht dabei an oberster Stelle.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen städtische Hallen auch von Privatpersonen angemietet oder Vereinen überlassen werden dürfen, bewegte auch in der vergangenen Gemeinderatssitzung den stellvertretenden CDU-Fraktionsvorsitzenden Harald Gronbach. Sein Anliegen machte er an einem konkreten Beispiel fest und fragte an, weshalb die Stadtverwaltung die Kuhfleckenparty von der Landjugend Jagstheim in der Sport- und Festhalle nicht ohne professionellen Veranstaltungsleiter erlaubt habe. Man habe doch in der Hallennutzungsordnung vereinbart, dass Vereine ohne weitere Auflagen die städtischen Hallen nutzen könnten – „und nun wurden dem Ehrenamt hier Steine in den Weg gelegt“, so Gronbach.
Horst Herold, stellvertretender Ressortleiter Bildung & Wirtschaft, wies bereits in der Sitzung kurz darauf hin, dass die Verwaltung die Vereine gerne bei klassischen Festivitäten wie Hauptversammlungen, Jahresfeiern, Kinderfasching oder Theaterabende entlaste und die Hallen hierfür zur Verfügung stelle. Jedoch diene die Hallensatzung dazu, die Haftung für die Stadtverwaltung zu beschränken, und gerade bei großen Partyveranstaltungen mit offener Einladung könne und müsse die Verwaltung die Hallenüberlassung ablehnen, wenn nicht durch einen professionellen Veranstaltungsleiter für die Sicherheit der Besuchenden und die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gesorgt werden könne. Zudem richte sich die Überlassung immer auch nach der Anzahl der erwarteten Gäste – manche Veranstaltungen könnten allein wegen der Zahl der Feiernden nicht in bestimmten Hallen stattfinden.
Rechtliche Pflichten
Zum 1. August 2020 trat eine neue Nutzungsordnung für städtische Hallen in Kraft. Dies geschah auf Grundlage der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) des Landes Baden-Württemberg, welche auch für die Stadtverwaltung bindend ist. Die kommunalen Hallen werden vorrangig den Schulen und zudem den städtischen Vereinen für deren Aktivitäten überlassen. Eine Überlassung an Privatpersonen erfolgt nachrangig, so die Info der Stadtverwaltung.
Private und kommunale Betreiber haben durch die VStättVO bestimmte Pflichten. Betreiberin ist in Crailsheim die Stadtverwaltung, diese delegiert ihre Betreiberpflichten auf den Mietenden bzw. Benutzenden. Im Antrag muss daher eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benannt werden – der Veranstaltungsleiter. Dieser hat die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen und gesetzlichen Auflagen zu sorgen. In erster Linie soll dies der Sicherheit der Gäste dienen. „Ein Veranstaltungsleiter ist bei einer solchen offenen Partyveranstaltung für alle, wie sie in Jagstheim geplant war, einfach zwingend notwendig“, erklärte Herold.
Info: Weitere Informationen bezüglich der Anmietung und Überlassung von städtischen Hallen und die meist gestellten Fragen und Antworten dazu gibt es auf der städtischen Homepage unter www.crailsheim.de/ortsrecht im Bereich „Sport- und Mehrzweckhallen, offene Sportstätten“.